Ausgangslage und Auftrag
Die Aufgabe für den Bund besteht in der Umsetzung von BV Art. 64a Weiterbildung:
1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
2 Er kann die Weiterbildung fördern.
3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.
Der KV Schweiz begrüsst die Bestrebungen des Bundes, noch in dieser Legislatur den Entwurf für ein Weiterbildungsgesetz vorzulegen und damit den Auftrag von Art. 64a BV zu erfüllen. Eine rechtliche Grundordnung, wie sie für die übrigen Bildungsstufen bereits besteht, ist auch für die Quartärstufe sinnvoll und notwendig und vervollständigt die Bildungsgesetzgebung strukturell. Das Ziel eines solchen Rahmengesetzes unterstützt der KV Schweiz – ausdrücklich über alle drei Absätze des Verfassungsartikels hinweg.
Eckpunkte und zentrale Anliegen des KV Schweiz - Mai 2010
- Einheitliche Definition unter Wahrung der Besonderheiten der beruflichen Bildung: Das WBG soll einen einheitlichen Weiterbildungsraum definieren, der alle Weiterbildungsbereiche umfasst, die im öffentlichen Interesse liegen. Dazu zählen neben der beruflichen Weiterbildung insbesondere Massnahmen zur Förderung von Grundkompetenzen sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration, Nachholbildung auf Sekundarstufe II sowie die Weiterbildung von Erwerbslosen bzw. durch die IV. Das WBG darf allerdings nicht zu einer Verwässerung des Weiterbildungsbegriffs führen. Berufliche und berufsorientierte Weiterbildung sind daher auch künftig im BBG zu regeln.
- Finanzielle Förderung von Weiterbildungsmassnahmen im öffentlichen Interesse: Das WBG soll auch die Absätze 2 und 3 des Verfassungsartikels umsetzen und konkretisieren. Es soll die finanzielle Förderung obgenannter Weiterbildungsbereiche regeln – nach Möglichkeit über nachfrageorientierte Finanzierungsformen (Unterstützung der Teilnehmer/innen). Allgemeine, nicht im öffentlichen Interesse liegende Weiterbildung soll dagegen auch weiterhin als Privatangelegenheit betrachtet und eigenverantwortlich, d.h. privat finanziert werden. Unbedingt zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das WBG nicht zu einer Schwächung der beruflichen Weiterbildung und insbesondere der Höheren Berufsbildung aufgrund von Finanzierungskonkurrenz durch andere Weiterbildungsbereiche führen darf.
- Schaffung bzw. Stärkung von Transparenz und Durchlässigkeit: Das WBG soll Transparenz und Durchlässigkeit fördern. Zur Qualitätssicherung und -entwicklung soll indes kein neuer Apparat aufgebaut werden, in dem die Ressourcen versickern, zumal anerkannte und bewährte Qualitätssicherungssysteme für die Bildung bereits existieren.
- Recht auf Weiterbildung und Recht auf berufliche Standortbestimmung: Der KV Schweiz ist der Überzeugung, dass als Voraussetzung für eine tatsächliche Nutzung der Weiterbildung (deren volkswirtschaftliche Bedeutung unbestritten ist) das Recht auf eine bezahlte jährlich Weiterbildungszeit von fünf Tagen für alle Unselbstständigerwerbenden eingeführt werden soll. Das gilt insbesondere für bislang wenig (weiter)bildungsaffine Zielgruppen sowie mit Blick auf die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung zwischen den Geschlechtern. Einem Obligatorium stehen wir skeptisch gegenüber. Chancen sehen wir vielmehr in einer Verknüpfung des Rechts auf Weiterbildung mit einem Recht auf regelmässige berufliche Standortbestimmung (Arbeitsmarkt-Check-Up) inkl. Weiterbildungsberatung – u.a. zur Ermittlung des konkreten Weiterbildungsbedarfs. Dies stärkt den Durchblick im Bildungsdschungel für die Nachfragenden und unterstützt damit auch das Ziel verbesserter Transparenz.
Wichtige Punkte im Einzelnen:
1 Begriffsdefinition und Abgrenzungsprobleme
Die Definition eines einheitlichen Weiterbildungsraumes kollidiert mit den Besonderheiten der Höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung (wie übrigens auch der Hochschul-Weiterbildung). Auf eine kohärente Terminologie ist darum besonderes Augenmerk zu legen. So taugt etwa der Begriff „nicht-formale Bildung“ (wie noch im EVD-Bericht zur Weiterbildungspolitik verwendet) nicht: Damit würden die Vorbereitungskurse auf die eidg. Prüfungen der Höheren Berufsbildung aus dem Regelungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen und neu auch im WBG geregelt. Eine solche Abgrenzung entlang bestimmter Bildungsformen wäre falsch und würde die berufliche Bildung schwächen, wie im Folgenden noch darzulegen ist.
Die Berufsbildung legt aus guten Gründen Wert darauf, ihre eigenen Regeln weiterhin in der bestehenden Spezialgesetzgebung aufzustellen. Dem kann entsprochen werden, indem zwar eine weite Begriffsdefinition im WBG vorgenommen, für die berufliche Bildung jedoch eine klare Regelungskompetenz im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben wird.
2 Beruflichkeit und Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung
Eine zentrale Stärke der Berufsbildung – auch der Höheren Berufsbildung – besteht heute in der gelebten Verbundpartnerschaft von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Die Mitsteuerung durch die Wirtschaft sorgt dafür, dass Bildung sich nicht vom aktuellen beruflichen Kontext ablöst oder gar in einem luftleeren Raum ohne Praxisbezug stattfindet. Diese Qualität muss erhalten bleiben.
Die berufliche Weiterbildung in der Form der Höheren Berufsbildung hat zudem immer mehr den Charakter, überhaupt erst zu einem „eigentlichen“ Berufsbild zu führen. Zwar ist ein Lehrabschluss durchaus noch als berufsbefähigend zu verstehen – zunehmend jedoch (jedenfalls im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Berufsfeld) tatsächlich nur auf Basisniveau, als Grundbildung im wörtlichen Sinn. „Beruflichkeit“ im engeren Sinn und über deren Orientierungsfunktion die Grundlage für eine berufliche Laufbahn entwickeln sich dagegen mit weiteren Bildungsschritten nach der Grundbildung: Erst die höhere Berufsbildung führt zu hinreichend spezifischen Abschlüssen (Berufsbild und Berufsstand). Diese integralen, von den Organisationen der Arbeitswelt (Trägerschaften) festgelegten Kompetenzbündel sind nicht einfach Erweiterungen von bereits Erworbenem, sondern führen die Absolvent/innen zu einem neuen, in gewissem Sinn „eigentlichen“ Beruf (gewissermassen in einem System von Grund- und Vertiefungsstufe). Allein schon zur Wahrung dieser Beruflichkeit muss die Höhere Berufsbildung weiterhin am gleichen Ort und unter Wahrung der Verbundpartnerschaft geregelt werden wie die berufliche Grundbildung: im Berufsbildungsgesetz.
3 Finanzierung: Prüfung nachfrageorientierter Modelle
Die Forderung nach einem einheitlichen Finanzierungssystem, gar noch über die Kantonsgrenzen hinweg, wird ein WBG als Rahmenerlass kaum erfüllen können. Aus Sicht des KV Schweiz sind im Rahmen der Vorarbeiten zum WBG Modelle für eine nachfrageorientierte Finanzierung (auch als Kombination von angebots- und nachfrageorientierten Finanzierungsformen) auf ihre Chancen mit Blick auf Effizienz und Innovation hin zu prüfen.
Finanzielle Auswirkungen: Wird das WBG als Dachgesetz verstanden, besteht wenig zusätzlicher Finanzbedarf – aus Sicht des KV Schweiz primär im Bereich Grundkompetenzen (Illetrismus) und Nachholbildung, sekundär für Projekte zur Entwicklung im Weiterbildungsbereich. Die übrige Weiterbildungsfinanzierung wird den entsprechenden Spezialgesetzen überlassen.
4 Präventive Weiterbildung statt bloss Reparaturkolonne (Bezug AVIG)
Ein substantieller Anteil der öffentlichen Gelder für die Weiterbildung wird in der Schweiz für Massnahmen unter AVIG verwendet. AVIG-Weiterbildung greift jedoch bislang erst, wenn Arbeitnehmer/innen bereits arbeitslos gemeldet sind. Dabei stellt Weiterbildung die beste Versicherung gegen (strukturelle) Arbeitslosigkeit dar. Dieser Präventionsgedanke soll in die Überlegungen zum WBG einfliessen: Die Konzentration auf Berufs- bzw. Arbeitsmarktfähigkeit kann via WBG auf das AVIG ausstrahlen: „präventive“ Weiterbildung rechnet sich, ist indes bislang nur sehr beschränkt finanziert. Als Instrument gehört dazu nach Auffassung des KV Schweiz auch der Anspruch auf eine regelmässige (z.B. alle 5 Jahre) berufliche Standortbestimmung: ein Art „Arbeitsmarkt-Check-Up“. Das kann im WBG nicht geregelt werden. Es ist eine solche Verschränkung von Beschäftigungs- und Bildungsbereich anzustreben, im AVIG wie im IVG. Übrigens wäre in diesem Sinn auch der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in die Ausgestaltung von AVIG-Massnahmen analog zur Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung zu prüfen.
5 Transparenz, Durchlässigkeit und Qualität
Lesbarkeit und Vergleichbarkeit von Weiterbildungsabschlüssen sind aus Arbeitgeber- wie Arbeitnehmerperspektive zentrale Ziele eines WBG. Heute sind der Titelwirrwarr auf Anbieterseite und die Anerkennung (und davon abgeleitet auch die Anschlussmöglichkeiten) aus Teilnehmersicht kritisch. Qualitätsentwicklung und -sicherung dürfen jedoch nicht zu einer Bürokratie führen, die primär Geld vernichtet. Für die Prüfungen der Höheren Berufsbildung erübrigen sich solche Befürchtungen ohnehin: Im Modell der externen, schulunabhängigen, eidg. Prüfungen ist eine weitere Qualitätsentwicklung bzw. Qualitätssicherung nicht erforderlich; sie besteht bereits.
6 Weiterbildungsgesetz als Nachfragergesetz
Organisiert ist die Weiterbildung heute praktisch nur auf Anbieterseite. Es ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass das WBG kein Anbietergesetz (und im Übrigen auch keine Verbandsgesetz) wird, sondern ein Gesetz im Interesse der Nachfragerinnen und Nachfrager von Weiterbildung. Das gilt etwa bei der Zusammensetzung und Kompetenzzuteilung von Gremien und Kommissionen oder für die Gewährleistung von Wettbewerb auf dem Weiterbildungsmarkt: Hier ist eine saubere „Gewaltentrennung“ sicherzustellen.
Als gewichtige Akteure sind auch für den Weiterbildungsbereich (analog zur Verbundpartnerschaft in der Berufsbildung) die Organisationen der Arbeitswelt zu sehen: als Vertreterinnen der Nachfrageseite, die damit für die Wirtschaft einen wichtigen Auftrag erfüllen, sowie aufgrund ihrer ausgewiesenen Arbeitsmarktnähe und -kenntnisse.





