1. April 2011: Medienmitteilung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten

WAK Ständerat muss nachbessern

Der KV Schweiz erachtet den Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Weiterbildungskosten als ungenügend. Zum einen ist die Ausgestal¬tung als allgemeiner Abzug falsch, denn Ausgaben für die berufliche Weiterbildung sind Gewinnungskosten. Zum andern ist die Obergrenze mit 6000 Franken deutlich zu tief angesetzt, da zahlreiche berufliche Weiterbildungen schnell einmal das Doppelte kosten. Am Dienstag, 5. April 2011 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Stände¬rates (WAK-S) die Möglichkeit, hier korrigierend einzugreifen.

Gut ausgebildete Arbeitskräfte sind für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz entschei­dend. Das weiss in der Schweiz jeder Politiker, und in der Bildungspolitik wird immer auf diesen Umstand hingewiesen. In seinem Gesetzesvorschlag zur steuerlichen Abzugsfähig­keit von Weiterbildungskosten setzt der Bundesrat nun aber ein gegenteiliges Zeichen, und dies gleich in doppelter Hinsicht:

  • Erstens verzichtet er auf die Ausgestaltung in Form eines Gewinnungskostenab­zugs und will stattdessen einen allgemeinen Abzug einführen. Dabei sind Weiter­bildungsausgaben ganz klar Gewinnungskosten, mit denen der Einzelne seine Arbeitsmarktfähigkeit und damit sein künftiges Erwerbseinkom­men sichert.
  • Zweitens legt er die Obergrenze für Abzüge bei 6000 Franken fest. Damit bestraft er viele Erwerbstätige, die sich berufsbegleitend und selbstfinanziert weiterbilden, um einen Abschluss der höheren Berufs­bildung zu erlangen. Diese Weiterbildun­gen kosten schnell einmal das Doppelte des in Aussicht gestellten Maximalabzugs. Die Höhere Berufsbildung kommt die Öffentlichkeit ohnehin schon sehr günstig zu stehen, da die Absolventinnen und Absolventen auch während der Ausbildung ein steuer­pflichtiges Einkommen erzielen und da die Weiter­bildungen im Gegensatz zur Hochschulbildung nicht oder nur marginal subven­tioniert werden.

Der KV Schweiz ruft die WAK-S deshalb auf, den bundesrätlichen Gesetzes­vorschlag nachzubessern. Konkret sollen Weiterbildungskosten als Gewin­nungskosten anerkannt und damit in ihrer vollen Höhe abzugsfähig bleiben. Eine Obergrenze wäre, wenn schon, bei mindestens 12'000 Franken und damit so anzusetzen, dass sie den tatsächlichen Weiterbildungskosten entspricht. Berufliche Weiterbildung ist eine Investition in die Zukunft, die nicht weiter steuerlich behindert werden darf.

 

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