13. Januar 2011: Medienmitteilung zur Teilvevision OR

KV für mehr Schutz bei missbräuchlicher Kündigung

Der KV Schweiz erachtet den heutigen Kündigungsschutz als ungenügend. Er fordert, dass in Fällen, in denen eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertig beurteilt wird, die Entschädigung von heute maximal 6 auf 12 Monatslöhne heraufgesetzt wird. Weiter soll die Möglichkeit einer Wiederanstellung verankert werden.

In seiner Stellungnahme zu der vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung verlangt der Kaufmännische Verband Schweiz einen besseren Schutz für Arbeitnehmende, denen missbräuchlich oder ungerechtfertigt gekündigt wird. Betroffen sind einerseits Angestellte, die von der Belegschaft als deren Vertreter gewählt worden sind und gegen die – versteckt oder offen – aufgrund dieser Tätigkeit die Kündigung ausgesprochen wird. Ein analoges Schutzbedürfnis weisen Angestellte auf, die – unter Beachtung der unternehmensspezifischen Usanzen – Missstände am Arbeitsplatz öffentlich machen und denen deswegen gekündigt wird. Solche Fälle sind gewiss kein Massenphänomen, aber grobe Verstösse sind immer wieder festzustellen. Der heute im Arbeitsrecht bzw. im OR vorhandene Kündigungsschutz ist ungenügend. Die maximal mögliche Sanktion beträgt eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen, eine Summe, die grössere Unternehmen aus der Portokasse bezahlen können. Ausserdem haben die Gerichte bisher eine sehr zurückhaltende Praxis im Ausschöpfen des Sanktionsrahmens. Der KV Schweiz verlangt, dass die maximal mögliche Entschädigung von 6 auf 12 Monatslöhne heraufgesetzt wird. Missbräuchliche Kündigungen sollen angefochten werden können, verbunden mit dem Recht auf eine Wiederanstellung bzw. dem Angebot einer vergleichbaren Anstellung.

Äusserungen, wonach eine Verschärfung der heutigen Sanktionen die Flexibilität am Arbeitsmarkt beeinträchtigen könne, sind reine Polemik. Es geht um Missbräuche, die einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen. Die gut funktionierende Sozialpartnerschaft ist ein zentraler Wettbewerbsvorteil der Schweiz. Arbeitnehmende, die sich dafür engagieren und exponieren, dürfen für Ihren Einsatz nicht bestraft werden.

 

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