Der Lehrvertrag bildet die notwendige Grundlage jedes Lehrverhältnisses (OR Art. 344-346a). Er ist in schriftlicher Form abzufassen und bedarf der Genehmigung der kantonalen Behörde. Im Lehrvertrag verpflichtet sich die Lehrfirma, den Lehrling für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und der Lehrling, zu diesem Zweck Arbeit im Dienste der Lehrfirma zu leisten.
Der Lehrvertrag muss mindestens Folgendes beinhalten:
- Art und Dauer der beruflichen Ausbildung
- Lohn
- Probezeit
- Arbeitszeit
- Ferien
Viele Elemente des Lehrvertrages sind durch zwingende Bestimmungen des öffentlichen und privaten Rechts bereits vorbestimmt (z.B. OR) und können nicht frei vereinbart werden. (Muster-Lehrvertrag als pdf und doc sowie weitere Informationen zum neuen, gesamtschweizerisch einheitlichen Lehrvertrag unter Lehrvertrag & Bildungsrecht .
Die Website der Deutschweizer Berufbildungsämter-Konferenz ist generell empfehlenswert. Sie stellt zahlreiche Informationen und Materialien rund um die Berufslehre zur Verfügung.
In vielen Betrieben gelten betriebsinterne Reglemente (z. B. Personalreglement). Diese sind oft integrierter Bestandteil der Anstellungsverträge und sind - sofern sie nicht dem Lehrvertrag widersprechen - auch für die Lehrlinge verbindlich.
Im Lehrvertrag sollte auch die Bezahlung der obligatorischen Lehrmittel geregelt sein. Der KV Schweiz empfiehlt die Bezahlung durch den Lehrbetrieb.





