Von Julie Bodenmann
Einige Unternehmen fördern das Fussballfieber mit Grossleinwand und Tippspiel, andere überwachen hohe Downloadraten, sperren Online-TV und verbieten Radios. Was Fussballbegeisterte während der WM tun können, oder leider lassen müssen, ist abhängig von der Regelung ihrer Arbeitszeiten.
Klar ist für Rainer Mössinger, Leiter Rechtsdienst beim KV Schweiz: Im Vorteil sind jene, die ihre Arbeitszeit selber einteilen können, dank Jahresarbeitszeit oder Gleitzeitreglement. Dies gelte allerdings nur, solange die Spiele ausserhalb der vorgeschriebenen Präsenzzeiten stattfinden. Während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verpflichte man sich gegenüber dem Arbeitgeber, seine Arbeit zu verrichten. Das Mitfiebern am Arbeitsplatz ist also kein Recht, sondern bleibt ein Vergnügen, abhängig vom Gesetz, sowie von speziellen Richtlinien der jeweiligen Firma.
Die Chefs sind Schiedsrichter
Gegenüber «Blick» zeigten viele Schweizer Unternehmen flexibel. Roche Schweiz zeigt heute Nachmittag das Spiel Schweiz-Spanien sogar auf Grossleinwand. Bei Migros dürfen sich alle, die «es sich zeitlich einrichten können, keine Sitzung oder eine Stellvertretung haben», für das Fussballspiel freinehmen. Als Arbeitszeit gilt das Fussballschauen aber grundsätzlich nicht. Da nützt es auch nichts, wenn der Chef fleissig mitschaut.
«20 Minuten» berichtete jedoch von düsteren Zeiten für Fussballfans im Infodienst des Kantons Luzern. Fernsehen ist klar verboten. Wer trotzdem auf Online-TV-Anbieter zurückgreift hinterlässt Spuren: Bei einer besonders hohen Downloadrate werde der Zugang zu diesen Seiten kurzerhand gesperrt: eine rote Karte für Fussballbegeisterte. Bei den Zuger Kantonsbehörden verstösst selbst das Mitfiebern am Radio gegen die Vorschriften.
Nur, heutzutage konkurrieren noch ganz andere Technologien mit der Arbeit. Auf Smartphones, iPads und Co. kann man das Ballspiel auch im Kleinformat mitverfolgen. Ganz unauffällig, und vor allem unabhängig vom Internetanschluss der Firma.
Kein Eigentor schiessen
Für diejenigen, die es trotz einem Verbot am Arbeitsplatz nicht lassen können, hier noch ein rechtlicher Hinweis: «Fernsehen am Arbeitsplatz ist keine gravierende Pflichtverletzung. Der Chef müsste den Mitarbeiter zunächst verwarnen, am besten schriftlich», so Mössinger. Ob man es darauf anlegen sollte, bleibt allerdings dennoch fraglich.
Denn immer mehr Firmen überwachen die Internetznutzung ihrer Mitarbeitenden: «Monitoring ist eine Realität, aber Firmen müssen über das Ausmass dieser Vorkehrungen informieren. Wichtig ist dabei die Transparenz», so Peter Kyburz, Generalsekretär des KV Schweiz. Ein Unternehmen könne das Fussballschauen kultivieren, mit Tippspiel und Fernseheinrichtung zum Beispiel – das motiviert, und macht die WM zu einem Gemeinschaftserlebnis. Es ist allerdings durchaus nicht jedem Betrieb möglich, den Angestellten freizugeben. Und sogar wenn der Betrieb es erlaubt, auch während der WM gilt: «Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit.» Also, ausstempeln nicht vergessen.





