Newsletter Nr. 12-2010

Freiwillig Home Office?

Rund um Home Office stellen sich eine Reihe von rechtlichen Fragen. Felix Kuster vom Rechtsdienst des KV Schweiz gibt Antworten.

Ist Home Office freiwillig, oder kann ich gezwungen werden, einen Teil meiner Arbeitszeit daheim zu arbeiten?

Der Arbeitsort ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und kann deshalb nur mit einer Vertragsänderung neu bestimmt werden. Der Arbeitgeber könnte somit mit einer Änderungskündigung das Home Office durchsetzen. Er müsste allerdings sachliche Gründe für diese Änderungskündigung vorbringen können. Der Arbeitnehmer hat hingegen keine Möglichkeit, gegen den Willen des Arbeitgebers das Home Office als Arbeitsplatz durchzusetzen.

 

Muss der Arbeitgeber Kosten übernehmen, die durch Home Office entstehen?

Die speziellen Bestimmungen über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz) sehen zwar eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für Arbeitsgeräte vor. Dieses Gesetz gilt indessen nur für Heimarbeit im Sinne der Art. 51 – 54 OR, also für manuelle Tätigkeiten.

Für andere Arten von Heimarbeit gilt das OR. Gemäss Art. 327 OR können die Kosten für Arbeitsgeräte und Material auf den Arbeitnehmer überwälzt werden. Auch an den Mietkosten müsste sich der Arbeitgeber nicht beteiligen. In der beruflichen Praxis kommt es praktisch indessen nicht vor, dass Arbeitnehmer für die Kosten der Arbeitsutensilien selbst aufzukommen haben, sondern diese werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen.

 

Bin ich persönlich haftbar, wenn aus meiner Wohnung Daten oder Geräte, die dem Arbeitgeber gehören, entwendet werden?

Was die Haftung anbelangt, kann ebenfalls auf das OR verwiesen werden. Der Arbeitnehmer haftet danach auch für ein leichtes Verschulden. Wenn er jedoch die üblichen Vorsichtsmassnahmen eingehalten hat, trifft ihn wegen eines  Diebstahls keine Schadensersatzpflicht.

 

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