Context 20/07 19. Oktober 2007

Das Recht auf Ferien

Kann man den Zeitpunkt der Ferien selber bestimmen? Und darf man Krankheitstage, die in den Urlaub fallen, später kompensieren? Antworten in einer Publikation des Verlags SKV.

Text: Ingo Boltshauser


Dauer
- Der gesetzliche Anspruch auf bezahlte Ferien beträgt vier Wochen, für Lehrlinge und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen pro Anstellungsjahr. Die gesamtarbeitsvertragliche Praxis erweitert den Anspruch auf fünf Wochen ab dem 45. oder 50 Alters- jahr und auf sechs Wochen ab dem 60. Altersjahr.
- Teilzeitangestellte haben den gleichen Ferienanspruch wie Vollan- gestellte, wobei sich ihr Lohn im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungs- grad berechnet.
- Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr anteilsmässig (pro rata) zu gewähren. Den pro-rata-für beispielsweise 10 Monate bei 4 Ferienwochen und 5-Tage-Woche berechnet man wie folgt: 10x1,66=16,6 Tage.
- Werden während der Ferien nachweisbar derart krank, dass sie sich nicht mehr ferienmässig erholen können, dürfen sie die Anzahl der Krankheitstage nachbeziehen.
- Für die in die Ferien fallenden Feiertage besteht keine gesetzliche Regelung. In der Praxis werden sie üblicherweise nicht als Ferientage angerechnet.
- Arbeitnehmende bis zum 30. Altersjahr können jährlich einen unbe- zahlten Jugendurlaub (maximal eine Woche) beanspruchen.

Kürzung wegen Arbeitsverhinderungen
- Der entsprechende Artikel im OR ist unklar formuliert. Die Gerichtspraxis geht von folgender Regelung aus: Die Ferien können vom für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung um einen Zwölftel gekürzt werden, und zwar bei:
Zeitpunkt des Ferienbezugs
- Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Anstellungsjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen bezogen werden.
- Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber, der aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen muss, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.
- In Firmen mit Betriebsferien muss bei neu eintretenden Mitarbeitenden über den Ferienbezug bereits bei Vertragsabschluss eine Regelung getroffen werden. Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, Ferien auf Vorschuss zu beziehen.

Ferienlohn und finanzielle Abgeltung
- dürfen während der Ferien lohmässig nicht schlechter gestellt sein, als wenn sie arbeiten würden. Der Ferienlohn setzt sich demnach aus dem Grundlohn und den Zulagen und Beteiligungen dauernden Charakters (z.B. regelmässige Schichtzulagen, Provisionen) zusammen.
- Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, ausser bei kurzfristiger Teilzeitarbeit oder bei Beendigung eines Ar- beitsverhältnisses.
- Leisten während der Ferien gegen Geld Arbeit für einen Dritten, so kann der Arbeitgeber den Ferienlohn wegen Schwarzarbeit verweigern bzw. zurückverlangen.
 
Absenz aus eigenem Verschulden : Vom ersten vollen der Verhinderung an
 
Unverschuldeter Absenz aus persönlichen Gründen : Vom zweiten vollen Monat der Verhinderung an
 
Absenz wegen Schwangerschaft : Vom dritten vollen der Verhinderung an

Quelle: Hansueli Schürer: Arbeit und Recht, Verlag SKV, Zürich 2007