Arbeitslos? So geht’s weiter

Gegen Arbeitslosigkeit ist die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz obligatorisch versichert. Soweit ist alles klar. Dennoch können Fragen offen bleiben. Mit der Revision des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) wurden einige Änderungen beschlossen, die per April 2011 in Kraft getreten sind. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosentaggeld (Arbeitslosengeld) ?

  • Sie müssen Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ganz oder teilweise arbeitslos sein. Wenn Sie keine Stelle haben und eine Vollzeitbeschäftigung suchen, sind Sie ganz arbeitslos; teilweise arbeitslos sind Sie, wenn Sie ohne Stelle sind und eine Teilzeitbeschäftigung suchen oder wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine zweite oder eine Vollzeitstelle suchen.
  • Sie müssen die obligatorische Schulzeit absolviert oder das AHV-Alter noch nicht erreicht haben bzw. keine Altersrente der AHV beziehen, um Arbeitslosentaggeld (Arbeitslosengeld) beziehen zu können.
  • Ihr Arbeitsausfall (und Ihre entsprechende Lohneinbusse) muss mindestens zwei Tage betragen.
  • Ihre Beitragszeit an die Arbeitslosenversicherung (ALV) muss genügend lang sein, d.h. Sie müssen in den zwei Jahren vor der Erstanmeldung (Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens 12 Monaten voll oder Teilzeit gearbeitet und ALV-Beiträge bezahlt haben.
    Es gibt verschiedene Gründe für eine Befreiung von der Beitragspflicht: Aus- und Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Betreuung von pflegebedürftigen Per­sonen im gleichen Haushalt.
  • Um Arbeitlosentaggeld (Arbeitslosengeld) zu erhalten,  müssen Sie vermittlungsfähig sein, d.h. Sie müssen bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer Eingliederungsmassnahme teilzunehmen. Zudem müssen Sie die Gesprächs- und Beratungstermine des RAV wahrnehmen - und Sie müssen alles unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
 

Wann muss ich mich bei der zuständigen Stelle (je nach Kanton bei der Wohngemeinde oder dem RAV) melden?

Wir empfehlen dringend, sich unmittelbar nach der Kündigung zu melden. Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, sich bis zum ersten Tag, für den Sie ALV-Leistungen beanspruchen - also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit - bei der zuständigen Stelle zu melden. Rückwirkend stempeln ist nicht möglich.
Nutzen Sie Ihre Kündigungsfrist möglichst sinnvoll. Bitten Sie Ihren (Noch-) Arbeitgeber so schnell wie möglich um ein Arbeitszeugnis, um Ihre Bewerbungsunterlagen rechtzeitig komplettieren zu können. Sie haben ein Anrecht auf ein vollständiges Zeugnis, nur auf Ihren expliziten Wunsch müssen Sie sich mit einer einfachen Arbeitsbestätigung zufrieden geben.
Achtung: Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie sofort nach Erhalt der Kündigung mit der Stellensuche beginnen. Halten Sie diese Bemühungen (Bewerbungen, Absagebriefe, ..) schriftlich fest.

 

Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung beim RAV?

Folgende Schriftstücke sollten Sie dabei haben:

  • AHV-Ausweis
  • persönlicher Ausweis (Pass, ID, Führerschein)
  • Wohnsitzbescheinigung oder Schriftenempfangsschein, sofern Sie sich nicht schon bei der Wohnsitzgemeinde gemeldet haben.

Ausländische Staatsangehörige benötigen zudem die Niederlassungsbewilligung oder den Ausländerausweis. Vom RAV werden Sie danach zu einem Informationstag und einem individuellen Beratungs- und Kontrollgespräch eingeladen. Bei diesem Termin brauchen Sie auch Ihren letzten Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben, die Bescheinigungen über Aus- und Weiterbildungen, Ihre Bewerbungsunterlagen und Nachweise für die ersten Stellenbewerbungen.

 

Wie hoch ist die Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosengeld)?

Die Entschädigung wird in Form von Taggeldern ausbezahlt, und zwar fünf pro Woche (Montag bis Freitag). Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind ebenfalls entschädigungsberechtigt. Die Höhe des Taggelds hängt vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie im Durchschnitt in den letzten sechs Monaten (falls günstiger, in den letzten zwölf Monaten) vor der Arbeitslosigkeit erhalten haben ("versicherter Verdienst").
Er wird durch die durchschnittliche Anzahl Werktage pro Monat (21.7) geteilt und so auf den Tag umgerechnet. Von diesem Betrag erhalten Sie 80 % als Taggeld, wenn Sie entweder Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, eine IV-Rente (Invaliditätsgrad mind. 40%) beziehen oder wenn Ihr versicherter Verdienst 3797 Franken nicht übersteigt. In allen anderen Fällen erhalten Sie 70 % des versicherten Verdienstes.

Rechenbeispiel

Versicherter Verdienst: 4'500 CHF monatlich
Geteilt durch Anzahl Werktage pro Monat: 4'500 : 21.7 = 207.4 CHF
Davon 70%: 207.4 CHF x 70% = 145.20 CHF Taggeld

Der maximal versicherbare Verdienst beträgt 10'500 Franken pro Monat (bzw. 126'000 Franken pro Jahr). Nicht versichert sind Monatslöhne unter 500 Franken. Arbeitslose mit Kindern erhalten eine Kinderzulage.
Um Beitrags- und Versicherungslücken zu vermeiden, werden von den Taggeldern die «Arbeit­nehmer»-Beiträge für AHV/IV, EO und Unfallversicherung sowie für die Risikoleistungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Das macht rund 10% aus.

 

Wie viele Arbeitslosentaggelder kann ich beziehen?

Die Regelung der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder wurde durch die Revision des AVIG, die per 1. April 2011 in Kraft getreten ist, überarbeitet. Dabei wurden vor allem Beitrags- und Bezugsdauer enger aneinander gekoppelt.

  • Für unter 25-jährige (ohne Unterhaltspflicht) werden neu höchstens 200 Taggelder ausgezahlt, sofern die Beitragszeit zuvor erfüllt wurde (mind. 12 Monate "versicherter Verdienst" in den vorhergehenden zwei Jahren).
  • Ab 25 (oder mit Unterhaltspflicht) und einer Beitragszeit von 12 bis 18 Monaten: maximal 260 Taggelder
  • Ab 25 (oder mit Unterhaltspflicht) und einer Beitragszeit von 18 bis 24 Monaten: maximal 400 Taggelder
  • Ab 55 Jahren und einer Beitragszeit von 24 Monaten: maximal 520 Taggelder

Auch nach der AVIG-Revision besteht eine Sonderregelung für Versicherte, die kurz (maximal vier Jahre) vor Erreichen des Rentenalters stehen. Sie haben weiterhin Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
Neu geregelt wurde auch der Bezug der Taggelder für von der Erfüllung der Beitragszeit befreiten Personen. Darunter versteht man arbeitslose Personen, die Leistungen beziehen dürfen, obwohl sie in den vorherigen zwei Jahren aus bestimmten Gründen keine Beiträge bezahlt haben (z.B. wegen Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft oder Gefängnisaufenthalt). Zu beachten ist dabei die ebenfalls neu eingeführte Wartezeit von 120 Tagen für Schul- und Studienabgänger (siehe unten: "Was versteht man unter Wartezeit?").

  • Beitragsbefreite (ohne Beitragszeit): maximal 90 Taggelder

Eine weitere Spezialregelung besteht für Personen, die eine IV-Rente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht.

  • Ab 25 Jahren, IV-beziehend und einer Beitragszeit von 24 Monaten: maximal 520 Taggelder 
 

Was versteht man unter Wartezeit?

Die erste Taggeldzahlung wird erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Diese erste, unbezahlte Zeit der Erwerbslosigkeit entspricht quasi dem Selbstbehalt der Versicherten.
Die Wartetage sind abgestuft nach Verdienst zu bestehen. Bei einem versicherten Verdienst bis 60'000 CHF pro Jahr gelten fünf Wartetage vor der ersten Zahlung von Taggeld. Bei höherem versicherten Verdienst steigt die Wartezeit stufenweise bis auf 20 Tage an.
Für Arbeitslose mit einem versicherten Verdienst bis 36'000 CHF jährlich sowie für Arbeitslose mit Unterhaltspflichten bis 60'000 CHF gilt keine allgemeine Wartezeit.
Mit der Revision des AVIG gilt ausserdem seit April 2011 eine spezielle Wartezeit von 120 Tagen für sämtliche Schul- und Studienabgänger, welche die Beitragszeit nicht erfüllen. Bisherige Ausnahmen wurden gestrichen.

 

Was sind Einstelltage?

Wenn Sie Ihre Pflichten verletzen, können die Entschädigungen vorübergehend eingestellt werden, Sie erhalten also eine gewisse Zeit lang keine Taggelder. Das ist der Fall, wenn Sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind oder sich nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemüht haben. Aber auch, wenn Sie die Weisungen des RAV nicht befolgen und z.B. eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen oder einen Kurs nicht besuchen. Die Einstellung dauert je nach Verschulden bis zu 60 Tage.

 

Welche Arbeitsstellen sind zumutbar?

Grundsätzlich müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit wird man Sie aber kaum zwingen, eine Stelle anzunehmen, die Ihren Neigungen in keiner Weise entspricht. Je länger Sie jedoch arbeitslos sind, umso mehr wird der Druck steigen, auch eine ungeliebte Arbeit oder eine ausserhalb Ihres Berufs zu akzeptieren. Unzumutbar ist eine Stelle, die nicht den üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen oder Ihren persönlichen Verhältnissen (Alter, Gesundheit, Familie) entspricht, die nicht angemessen auf Ihre Fähigkeiten oder bisherige Tätigkeiten Rücksicht nimmt oder die den Wiedereinstieg in Ihren Beruf erschwert. Zudem gilt auch ein Arbeitsweg von täglich mehr als 4 Stunden unzumutbar.
Mit der AVIG-Revision wurde die Zumutbarkeit der Arbeit für Menschen unter 30 Jahren sehr stark relativiert. Für diese Alterskategorie wird keine Rücksicht auf Fähigkeiten und bisherige Tätigkeiten genommen. Weniger als 30 Jahre alte Versicherte müssen damit auch eine Arbeit annehmen, die ihren Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten keine Rechnung trägt.

 

Habe ich Anrecht auf «Stempelferien»?

Ja, nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie eine Woche «Kontrollferien» zugute. Das heisst, an 5 fünf aufeinanderfolgenden Tagen müssen Sie keine Bewerbungen schreiben und weder vermittlungsfähig, noch jederzeit einsatzbereit sein. Sie können diese Ferien auch aufsparen und nach 120 Tagen zwei Wochen beziehen. Achtung: Die Kontrollferien müssen dem RAV 14 Tage im Voraus gemeldet werden. Die Kontrollferien können nicht im Nachhinein bezogen oder entschädigt werden. Nicht bezogene Freitage sind "verloren".

 

Habe ich auch Anrecht auf Taggelder, wenn ich krank bin, einen Unfall habe oder schwanger werde?

Solche Fälle müssen dem RAV unverzüglich gemeldet werden. Bei Krankheit besteht nur für die ersten 30 Tage Ihrer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Taggelder. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist sind die Taggelder auf 44 beschränkt. Dauert die Krankheit länger als 30 Tage oder haben Sie die insgesamt 44 Taggelder ausgeschöpft, stehen Sie ohne Einkommen da. Es empfiehlt sich daher, sich auf privater Basis abzusichern, indem Sie eine Krankentagversicherung abschliessen. Verunfallte Arbeitslose sind obligatorisch bei der Suva versichert. Sie deckt ab dem dritten Tag nach dem Unfall die Heilungskosten und den Einkommensausfall.

 

Als schwangere Frau gelten Sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Allerdings müssen Sie während der letzten zwei Monate vor der Niederkunft und der ersten vier Wochen des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs keine Arbeitsbemühungen nachweisen.
Falls Sie während der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, haben Sie die gleichen Ansprüche wie bei Krankheit. Nach der Niederkunft haben Frauen Anspruch auf 40 weitere Taggelder, wenn sie vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsfähig sind. Wollen Sie nach dem Mutterschaftsurlaub Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, müssen Sie spätestens ab der fünften Woche des Urlaubs mit der Stellensuche beginnen und diese belegen können.

 

Wenn ich keine Stelle mehr finde, kann ich mich selbstständig machen. Ist das eine gute Idee?

Arbeitslose werden bei ihrem Gang in die Selbstständigkeit unterstützt und beraten. Doch ist dieser Weg nicht für alle Personen gleich gut geeignet. Es braucht detaillierte Vorabklärungen. Nach Ansicht von Fachleuten sollten vorab vier Punkte geklärt werden, die als tragende Säulen das Fundament jeder selbstständigen Berufstätigkeit bilden: Persönlichkeit, Gesundheit, Fachkenntnisse, Finanzen.