- Namen der Vertragsparteien
- Datum des Vertragsbeginns
- Art der zu leistenden Arbeit
- Regelung der Arbeitszeit
- Probezeit (maximal für drei Monate)
- Kündigungsfrist
- Ferien
- Lohn
- Lohnfortzahlung bei Krankheit
- Schwanger- und Mutterschaftsurlaub, bei fortschrittlichen Arbeitgebern auch Vaterschaftsurlaub
- Berufshaftpflichtversicherung
- Pensionskasse
Diese Punkte müssen nicht alle im Arbeitsvertrag selbst enthalten sein, sondern können auch in einem Personalreglement (= Betriebsregelement o.ä.) festgehalten sein. In diesem Fall muss das Reglement aber zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt werden. Dies geschieht mit einem entsprechenden Hinweis im Arbeitsvertrag.
In öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen werden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowohl Verträge nach privatrechtlichen Regeln ausgehändigt (d.h. das Arbeitsverhältnis wird insbesondere gemäss Schweizerischem Obligationenrecht behandelt) als auch Anstellungsverfügungen erlassen.
Wenn Privatrecht zur Anwendung gelangt, kann der Vertrag aufgrund der oben erwähnten Checkliste überprüft werden. Wenn eine Verfügung erlassen wird, muss in dieser auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen hingewiesen werden (z.B. kantonales Personalgesetz, kantonale Personalverordnung, spezifische Verordnungen). Lassen Sie sich sowohl die integrierenden Bestandteile als auch die gesetzlichen Grundlagen zusammen mit dem Arbeitsvertrag resp. mit der Verfügung aushändigen, damit Sie alle Grundlagen kennen.





